Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungenbedingungen

I. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen der XENON Automatisierungstechnik GmbH (nachfolgend XENON genannt). Entgegen-stehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen XENON und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB.

  4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

II. Preise – Zahlungsbedingungen

  1. XENON bezahlt, sofern nichts anderes  vereinbart ist, den Kaufpreis netto innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen. Abweichende Zahlungsbedingungen werden nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung akzeptiert. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

  2. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe wegen Mängeln zurückbehalten. Die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall nach vollständiger Beseitigung der Mängel.

  3. Die in der Auftragsbestätigung bestätigten Preise sind bindend. Eine nachträgliche Korrektur ist nur nach vorherigem, schriftlichem Einverständnis möglich.

  4. In den Angeboten ist stets die Umsatzsteuer auszuweisen.

III. LieferUNG – LIEFERZEIT

  1. Auftragsbestätigungen sind nach maximal 3 Werktagen zu erstellen. Etwaigen einzelnen Positionen der Auftragsbestätigung müssen unseren Bestellpositionen eindeutig zugeordnet sein. Unsere Bestellnummer sowie unsere Material-/ Teilenummer ist stets anzugeben. Dies gilt ebenso für alle nachfolgenden Dokumente (Lieferschein, Rechnung).

  2. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist fix. Somit führt jede Überschreitung auch ohne ausdrückliche Mahnung zum Verzug.

  3. Der Lieferant ist verpflichtet, XENON unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

  4. Teillieferungen sind grundsätzlich nicht gestattet und bedürfen der Genehmigung des Bestellers. Ebenso sind Mehr- oder Minderlieferungen nur nach ausdrücklicher Festlegung erlaubt.

  5. Im Falle von nicht vertraglich vereinbarten Teillieferungen, trägt der Lieferant die entstandenen Mehrkosten in Bezug auf Transport, Verpackung etc. XENON ist berechtigt, eine Verrechnung eventueller Mehrkosten mit den Ansprüchen des Lieferanten herbeizuführen. Die Teillieferungen sind dabei nicht als ein jeweils in sich abgeschlossenes Geschäft zu bewerten und sind nicht separat zu berechnen.

IV. Gewährleistungsansprüche – Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Wareneingangsprüfung bei XENON sich hauptsächlich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Produkte mindestens anhand der Lieferpapiere bezieht. Dabei festgestellte Beanstandungen werden unverzüglich angezeigt. Dem Lieferanten ist bekannt, dass XENON weitere Mängel erst in seinem – dem Lieferanten bekannten -  ordnungsgemäßen Geschäftsablauf  feststellen und rügen kann.  Der Lieferant wird solche Rügen akzeptieren.

  2. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen XENON ungekürzt zu. Unabhängig davon ist XENON berechtigt, vom Lieferanten eine Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. In diesem Falle ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Das Recht auf vollständigen Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.

  3. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Anlieferung ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar.

  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 (zwei) Jahre, gerechnet ab Wareneingang. Abweichungen von dieser Gewährleistungsfrist sowie zu Umfang und Ort der Abnahmen sind individuell zu vereinbaren.

  5. XENON weist ausdrücklich darauf hin, dass die gekauften Artikel in Produktions-anlagen verwendet werden, die überwiegend rund um die Uhr und zum Teil mannlos produzieren. Somit kann es unter Umständen zu hohen Schaden-Ersatzforderungen kommen. XENON behält sich deshalb im Einzelfall vor, vom Lieferanten Auskunft über die Höhe der Betriebshaftpflichtversicherungen für Schäden aus Mängeln bzw. aus Produkthaftung  zu erhalten.  

V. Gesetzliche Vorgaben

  1. Der Lieferant ist verantwortlich für die Einhaltung der REACH-Verordnung (EG 1907/2006) aktueller Fassung, in Bezug auf Waren, die an XENON geliefert werden, einschließlich Verpackungen.

  2. Der Lieferant muss die Umweltanforderungen gemäß deutschem und europäischem Recht vollständig einhalten, einschließlich der EG-Richtlinie 2011/65/EG „Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten“ (RoHS) und Nachfolgerichtlinien.

  3. Der Lieferant verpflichtet sich, die im „Dodd-Frank-Act“ aktueller Fassung festgelegten Anforderungen an Konfliktmineralien einzuhalten. Wenn bestimmte Rohstoffe wie Tantal, Wolfram, Zinn oder Gold im Laufe der Produktion oder für die Funktion der vom Lieferanten gelieferten Produkte benötigt werden, muss deren Herkunft angegeben werden. Auf Anfrage muss der Lieferant die erforderlichen Unterlagen zur Verwendung und Herkunft von Konfliktmineralien vollständig und unverzüglich vorlegen.

  4. Der Lieferant ist für die Einhaltung aller für ihn aktuell geltenden spezifischen gesetzlichen Vorgaben verantwortlich.

  5. XENON richtet sich strikt nach seinem Code of Conduct (Verhaltenskodex), insbesondere die darin erklärte Wahrung der Menschenrechte. Der Lieferant ist verpflichtet diesen Kodex zu akzeptieren und danach zu handeln bzw. ebenfalls einen eigenen Code of Conduct zu erklären. Die aktuellste Fassung des XENON Code of Conduct kann jederzeit unter www.xenon-automation.com eingesehen werden.

  6. Konformitätserklärungen, Rechtsakte und harmonisierte Normen sind nach Lieferung noch mindestens sechs Monate gültig.

  7. Der Lieferant stellt XENON das Ursprungszeugnis auf Anforderung kostenlos, wahlweise in digitaler oder physischer Form, zur Verfügung.

  8. Der Lieferant verpflichtet sich außerdem alle, spezifisch sein Gewerk und/oder seine Branche betreffenden – zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden – Vorschriften einzuhalten.

  9. Der Lieferant ist verpflichtet XENON über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter zu unterrichten. Ferner muss der Lieferant bei Nicht EU Waren die entsprechenden Präferenznachweise beibringen und auf Verlagen von XENON auch die Ursprungsnachweise – wahlweise in digitaler oder physischer Form -  übergeben.

VI. Beistellung – Konstruktionsdaten – Geheimhaltung

  1. Sofern XENON  Teile beim Lieferanten beistellt, behält sich XENON  hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für XENON vorgenommen. Wird diese Vorbehaltsware mit anderen, XENON nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt XENON  das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes XENON-Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

  2. Wird die von XENON beigestellte Sache mit anderen, XENON nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt XENON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant XENON anteilmäßig, in Höhe des Wertes der beigestellten Sache Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für XENON.

  3. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung wird durch eine allgemeine Geheimhaltungsvereinbarung der Firma XENON geregelt.

VII. Warenannahme – Logistik

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Anlieferung CIP Dresden gemäß Incoterms aktueller Fassung.

  2. Der Gefahrenübergang erfolgt generell entsprechend §§ 446 BGB, Abweichungen hierzu sind individuell zu regeln. Der Eigentumsübergang erfolgt spätestens mit vollständiger Kaufpreiszahlung.

  3. Die Warenannahme erfolgt im Regelfall von Mo-Fr 8:00 - 15:00 Uhr. Davon abweichende Zeiten gelten nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung.

VIII. Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Dresden. XENON ist  jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

  2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist Erfüllungsort Dresden.

  3. Auf diesen Vertrag finden ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN Kaufrechts wird explizit ausgeschlossen.

IX. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, unwirksam werden oder nicht durchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt.

Dresden, März 2026