AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich/rechtlichen Sondervermögen.

2. Diese Bedingungen gelten für die Angebote des Lieferanten und die ihm erteilten Aufträge. Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch Auftragserteilung und Entgegennahme der Auftragsbestätigung sowie nochmals durch Entgegennahme der Lieferung als verbindlich an. Ein nur formularmäßiger Widerspruch des Kunden - insbesondere in eigenen Einkaufsbedingungen - ist unbeachtlich. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Allen entgegenstehenden Bedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Der Lieferant behält sich an Zeichnungen, Anlagenlayouts, Kalkulationen, Formblättern und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant verpflichtet sich, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten - außer nach Zustimmung des Kunden - nicht zugänglich zu machen.

4. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform.

II. Angebot / Lieferumfang

Der Lieferumfang der bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung stets freibleibenden Angebote ergibt sich aus der im Angebot aufgeführten Leistungsbeschreibung. Kommt der Vertrag dadurch zu Stande, dass eine Bestellung des Kunden durch eine Auftragsbestätigung des Lieferanten angenommen wird, so ist die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Leistungsbeschreibung maßgeblich.

III. Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk inklusive Verpackung und ausschließlich Montage beim Kunden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung.

3. Ist ein Produktionsfortschritt bei der Erstellung des Liefergegenstandes aufgrund eines Verschuldens des Kunden nicht möglich (zum Beispiel durch fehlende technische Unterlagen und Spezifikationen, fehlende Freigaben oder fehlende Beistellung von Erprobungsmaterial), und werden dadurch vertraglich vereinbarte Zahlungsstufen nicht erreicht, behält sich der Lieferant vor, spätestens einen Monat nach dem ursprünglich vereinbarten Zahlungstermin eine Abschlagszahlung als Gegenwert zum bereits geleisteten Produktionsfortschritt zu fordern.

4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferzeit

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die durch den Lieferanten angegebene Lieferzeit beginnt - sofern sie nicht kalendermäßig bestimmt ist - mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferzeit durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel beizustellende Unterlagen, Zeichnungen, Musterteile, Genehmigungen, Freigaben oder sonstige von ihm zu erbringende Leistungen sowie den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, erfüllt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf dem Kunden auf dem Gelände des Lieferanten oder an einem anderen benannten Ort (Werk, Lager etc.) zur Verfügung gestellt wird oder Bereitschaft hierzu gemeldet wird. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

3. Teillieferungen sind zulässig.

4. Sich abzeichnende Lieferverzögerungen teilt der Lieferant dem Kunden sobald als möglich mit.

5. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

V. Annahme des Liefergegenstandes

Im Falle des Annahmeverzugs ist der Lieferant berechtigt, vom Kunden Zahlung entsprechend dem ursprünglich vereinbarten Zahlungstermin zu verlangen.

VI. Gefahrübergang, Abnahme des Liefergegenstandes

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand dem Kunden auf dem Gelände des Lieferanten oder an einem anderen benannten Ort (Werk, Lager etc.) zur Verfügung gestellt wird, ohne dass die Ware zur Ausfuhr freigemacht und auf ein abholendes Beförderungsmittel verladen ist (entsprechend Incoterms 2020 „EXW“). Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versandkosten oder Anlieferung und Inbetriebnahme beim Kunden, übernommen hat. 2. Versicherungen von Transportschäden der Sendungen erfolgen nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung und auf Kosten des Kunden. 3. Der Kunde ist nach erfolgter Lieferung - wenn kein wesentlicher Mangel vorliegt - verpflichtet, nach Meldung der Abnahmebereitschaft den Liefergegenstand unverzüglich abzunehmen und das vom Lieferanten vorgesehene Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. 4. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so gilt sie nach Ablauf von 4 Wochen ab Meldung der Abnahmebereitschaft als erfolgt.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen - auch für gegebenenfalls zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Herausforderung des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferanten vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterverarbeiten und unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt, insbesondere sind Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen unzulässig. Der Kunde ist weiter nicht berechtigt, mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot oder sonstige die Abtretung erschwerende Voraussetzungen (zum Beispiel Zustimmungserfordernisse) zu vereinbaren. Die Verarbeitungs- und Verfügungsbefugnis des Kunden erlischt, wenn er dem Lieferanten gegenüber in Verzug mit Zahlungsverpflichtungen gerät, in sonstiger grober Weise gegen die mit dem Lieferanten geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferanten in vollem Umfang bzw. im Verhältnis des Miteigentumsanteils ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes im Bereich des Kunden erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für den Lieferanten.

7. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum des Lieferanten unentgeltlich.

VIII. Mängelansprüche

1. Grundlage der Gewährleistungsrechte des Kunden ist, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Warenlieferungen gilt § 377 HGB. Im übrigen sind Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen seit Entdeckung anzuzeigen. Maßgebend ist die Absendung der Mängelrüge.

2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferanten nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.

3. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant hier sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten der erforderlichen Planung, die Kosten des Aus- und Einbaus und die Stellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, Nebenkosten und Spesen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferanten eintritt.

5. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus rechtzeitig angezeigten Mängeln beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang.

7. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind.

8. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

9. Die Haftung für wesentliche Fremderzeugnisse innerhalb einer Lieferung beschränkt sich auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die dem Lieferanten gegenüber dem Unterlieferanten zustehen. Den Inhalt dieser Ansprüche wird der Lieferant dem Kunden auf Verlangen offen legen. Erst nach erfolgloser gerichtlicher Inanspruchnahme des Unterlieferanten durch den Kunden haftet der Lieferant gemäß diesen Bestimmungen.

10. a) Führt die bestimmungsgemäße Nutzung der von dem Lieferanten gelieferten Liefergegenstände zur Verletzung von Schutzrechten (Patent-, Urheber- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter), wird der Lieferant auf seine Kosten und nach seiner Wahl dem Kunden entweder das Recht zur weiteren bestimmungsgemäßen Nutzung verschaffen oder der Liefergegenstand in einer für den Kunden zumutbaren Weise so ändern oder ersetzen, dass die Schutzverletzung nicht mehr besteht. Darüber hinaus wird der Lieferant den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

b) Die in vorstehender Ziffer 10.a) genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, wenn - der Kunde den Lieferanten unverzüglich von gegen ihn geltend   gemachten Schutzrechtsverletzungen unterrichtet, - der Kunde den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der   Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem   Lieferanten die Änderung oder den Austausch des Produkts entsprechend Ziffer 10.a) ermöglicht, - dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außer-   gerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, - die Schutzrechtsverletzung nicht auf einer Anweisung des Kun-   den beruht und - die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde,   dass der Kunde das Produkt eigenmächtig geändert oder in   einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.  

c) Stellt der Kunde die Nutzung des Liefergegenstandes auf Grund der behaupteten Schutzrechtsverletzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, wird er den Dritten, der die Schutzrechtsverletzung geltend macht, darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

IX. Schadensersatz

1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferant - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur: - bei Vorsatz, - bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender   Angestellter, - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, - bei Mängeln, die der Lieferant arglistig verschwiegen hat, - im Rahmen einer Garantiezusage, - bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten   Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

2. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Verjährung Alle Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für Mängel eines Bauwerkes oder für die Gegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.

XI. Software

1. Soweit im Lieferumfang enthalten, erwirbt der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Recht, die im Vertrag bezeichnete Software nebst dazugehöriger Benutzerdokumentation dauerhaft bestimmungsgemäß zu nutzen. Alle Rechte an der Software und der dazugehörigen Benutzerdokumentation, insbesondere die Ausübung sämtlicher vermögensrechtlicher Befugnisse hieran, stehen ausschließlich dem Lieferanten zu.

2. Der Kunde darf die Software nur zum Betrieb der im Lieferumfang enthaltenen Maschinen und Anlagen einsetzen. Eine Weitergabe an Dritte bzw. Bekanntgabe ist ausdrücklich untersagt. Die Übersetzung, Dekompilierung, Bearbeitung oder jede sonstige Form der Veränderung der Software sowie die Schaffung von abgeleiteten Werken ist ausschließlich dem Lieferanten vorbehalten. Der Lieferant weist den Kunden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass bereits geringfügige Eingriffe in die Software zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf der Software und in der Systemumgebung führen können. Es können hier Störungen an der Anlage auftreten, die Personenschäden verursachen. Daher wird der Kunde vor eigenmächtigen Eingriffen in die Software gewarnt. Er trägt das diesbezügliche alleinige Risiko.

XII. Sonstiges

1. Erfüllungsort ist Dresden.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).

3. Gerichtsstand ist Dresden. Der Lieferant ist ebenfalls berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

4. Kundendaten werden gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so gelten die gesetzlichen Regelungen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Wirksamkeit des Vertrages und dieser Bedingungen bleibt dadurch sowie durch eine abweichende schriftliche Vereinbarung unberührt.